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Wer bestimmt über die Bestattungsart (§ 14 Bestattungsart Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG))

  • Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.
  • Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die Angehörigen (§ 13 Abs. 2), soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die oder der Verlobte.
  • Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Bestattungsart, so geht der Wille des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der entfernteren Verwandten oder der oder des Verlobten vor.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades, bei Verstorbenen ohne Angehörige und in den Fällen des § 13 Abs. 3 bis 5 entscheidet der Gemeindevorstand des Sterbeorts unter Berücksichtigung der Umstände des Falles über die Bestattungsart.

Deshalb sollten Ihre Angehörigen Ihre persönlichen Wünsche kennen über:

  • Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung)
  • Gestaltung und Ablauf der Trauerfeier
  • Wahl der Grabstätte (Reihen- oder Wahlgrab)
  • Wahl der Kirchengemeinde/Seelsorger
  • Wahl des Bestattungsunternehmens
  • Wahl des Floristen/Steinmetzes/Friedhofsgärtners

In dem schlimmen Fall einer schweren Erkrankung oder bei Tod sollten die Angehörigen alle Unterlagen von besonderer Bedeutung (Testament, Sicherung bestehender Ansprüche etc.) ohne Schwierigkeiten auffinden. Es empfiehlt sich deshalb, die Familie oder Personen Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort zu informieren.